Mit der Neuregelung des Bürgergeldes, das ab dem 1. Juli 2026 als Grundsicherung bezeichnet wird, treten wesentliche Änderungen für Bezieher von Sozialleistungen ein, die eine Erbschaft erhalten. Die bisherige Regelung gestattete es Erben, über eine Karenzzeit von einem Jahr ein Schonvermögen von 40.000 Euro von der Erbschaft abzuziehen. Erst der darüberhinausgehende Betrag musste für den Lebensunterhalt eingesetzt werden. Diese Karenzzeit entfällt künftig, und das definierte Schonvermögen wurde erheblich reduziert.
Die Anpassung erfolgt mit dem Ziel, dem subsidiarischen Prinzip im Sozialrecht stärker Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, dass eigenes Vermögen vorrangig für die Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen ist, bevor staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden können. Somit erfolgt ab dem Stichtag eine frühere und strengere Prüfung geerbten Vermögens. Die neuen Freibeträge sind altersabhängig gestaffelt.
Neue Freibeträge und Auswirkungen auf Immobilien
Für die Freibeträge gelten künftig folgende Altersgrenzen: Bis 30 Jahre 5.000 Euro, bis 40 Jahre 10.000 Euro, bis 50 Jahre 12.500 Euro und ab 51 Jahren 20.000 Euro. Erbschaften oberhalb dieser Grenzen müssen grundsätzlich zur Finanzierung des Lebensunterhalts eingesetzt werden, bevor staatliche Leistungen gewährt werden. Manfred Gabler, Geschäftsführer des Unternehmens ErbTeilung, weist darauf hin, dass selbstgenutztes Immobilienvermögen von diesen Kürzungen ausgenommen ist. Dies betrifft Eigenheime bis 140 qm und Wohneigentum bis 130 qm, sofern die Erben arbeitsuchend sind. Leerstehende oder fremdgenutzte Immobilien werden hingegen vollständig berücksichtigt.
Die Streichungen des Gesetzgebers ab Mitte des Jahres bergen das Potenzial, Blockadehaltungen innerhalb von Erbengemeinschaften zu verstärken. Erben, die Grundsicherung beziehen, könnten versuchen, die Auflösung der Erbengemeinschaft künstlich zu verzögern. Solange das geerbte Immobilienvermögen nicht veräußert und der Erlös unter den Erben aufgeteilt ist, steht kein liquides, anrechenbares Erbschaftsvermögen zur Verfügung, was eine Kürzung der Grundsicherungsleistungen erschwert. Dies benachteiligt insbesondere Miterben, die keine Sozialleistungen erhalten und eine zeitnahe Auflösung der Gemeinschaft anstreben, um ihren Anteil am Vermögen zu realisieren.
Rechtliche Klärungen und Konsequenzen
Der Gesetzgeber hat es versäumt, Erben, die durch eine Erbschaft erhebliches Vermögen erhalten haben, den langfristigen Verbleib in einer nicht aufgelösten Erbengemeinschaft zu verwehren, um weiterhin Sozialleistungen zu beziehen. In der Praxis argumentieren solche Erben gegenüber dem Jobcenter, dass ein Verkauf der Immobilie noch nicht erfolgen konnte und sie daher weiterhin bedürftig seien.
Eine bedeutsame Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Az.: L 2 AS 2884/24) verwehrte einer wohlhabenden Erbin diese Praxis. Das Gericht betonte, dass der Erbanteil notfalls kurzfristig verpfändet oder verkauft werden müsse. Ob diese Auffassung jedoch bundesweit von allen Instanzgerichten geteilt wird, ist aktuell noch offen. Gabler äußerte den Wunsch nach einer klaren und praxisorientierten Lösung seitens des Bundesgesetzgebers, um einen wirtschaftlichen Schaden für den Sozialstaat durch einseitige Blockaden in Erbengemeinschaften zu vermeiden.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stellte klar, dass sowohl mobiles als auch immobiles Vermögen zu berücksichtigen ist, wenn es deutlich über den Vermögensfreigrenzen liegt und die Hilfebedürftigkeit somit nicht gegeben ist. Im Falle einer hälftigen Beteiligung an einer Erbengemeinschaft mit einem Immobilienwert von über einer Million Euro sei offenkundig, dass kein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen bestehe. Zudem müssen Erben, die Grundsicherung beziehen, das Jobcenter unverzüglich über eine Erbschaft informieren. Auch Miet- und Zinseinnahmen aus Erbschaften sind als Einkommen anzugeben, da sie sich leistungsmindernd auf die Grundsicherung auswirken.




